Autounfall in Deutschland, was kann ich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangen?

Margo M. Kroll · · Verkehrsrecht Kfz-Versicherung

Wurde aufgrund eines Verkehrsunfalls ohne Ihre Schuld an Ihrem Fahrzeug ein Schaden verursacht, so haben Sie das Recht, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Sie können daher den Schaden reparieren und die Werkstattrechnung bei der Haftpflichtversicherung einreichen oder Sie können den Schaden fiktiv nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung steht Ihnen nämlich als Geschädigtem frei, über die Art der Wiedergutmachung zu bestimmen. Sie haben daher die Möglichkeit Ihr Fahrzeug nicht zu reparieren, es nach Gutachten zu reparieren oder den Schaden auch nur grob durch die Werkstatt Ihres Vertrauens oder auch selbst zu beheben.

Die unverzichtbare Grundlage für die Schadensregulierung stellen ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag dar. Hat Ihr Fahrzeug einen Schaden erlitten, an dem der andere Unfallbeteiligte schuld oder zumindest überwiegend schuld ist, dann sollten Sie den Schaden professionell schätzen lassen. Sie können einen Sachverständigen einschalten oder bei geringerem Schaden bzw. im Fall, wo die Schuldfrage nicht klar ist, den Schaden durch die Werkstatt Ihres Vertrauens schätzen lassen. Bei einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt wäre auch wichtig, die Fotos des verunfallten Fahrzeugs beizulegen. Denken Sie daran, dass die Versicherung Ihnen keinen Gutachter gegen Ihren Willen aufbürden darf. Die Wahl des Gutachters liegt bei Ihnen.

Reparaturkosten

Nach dem Unfall haben Sie die Möglichkeit das Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen und die Rechnung bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einzureichen.

Sie haben aber auch das Recht den fiktiven Schaden aufgrund eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Der Sachverständige stellt in dem Gutachten bzw. der Mechaniker in dem Kostenvoranschlag fest, welche Reparaturen notwendig sind, um den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherzustellen. Da es sich dabei um fiktive zu erwartende Reparaturkosten handelt, werden diese durch die Versicherung „netto“ also ohne die Umsatzsteuer beglichen. Nur im Fall einer tatsächlichen Reparatur wird die Umsatzsteuer nach Rechnungseinreichung bezahlt, es sei denn, das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens. Die Grundlage für die Schadensregulierung bilden jedenfalls das Gutachten oder der Kostenvoranschlag. Die Versicherungen versuchen immer wieder den Schaden nach unten zu drücken. Es werden die Stundensätze herabgesetzt oder die Verbringungskosten nicht bezahlt. Nur in genau durch die Rechtsprechung zugelassenen Fällen darf ein solches Vorgehen der Versicherung akzeptiert werden.

Totalschaden

Möglich ist, dass es sich bei dem Unfallschaden um einen Totalschaden handelt. In dem Fall stellt der Gutachter fest, dass die Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Der Wiederbeschaffungsaufwand setzt sich wiederrum aus dem Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Werts des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfall (Restwert) zusammen. Auch hier versucht die Versicherung den auszuzahlenden Schaden so niedrig wie möglich zu halten und legt z.B. ein Alternativangebot für den Restwert des Fahrzeugs vor. Ein solches Alternativangebot muss auf seine Wirksamkeit genau geprüft werden, ob es z.B. nicht außerhalb des Regionalmarktes liegt. Ausnahmsweise können Sie sich trotz des Totalschadens die höheren fiktiven Reparaturkosten ersetzen lassen. Dies gilt grundsätzlich in dem Fall, wenn die Reparaturkosten maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Hierbei sind noch weitere wenige Voraussetzungen zu erfüllen also u.a., ob das Fahrzeug weitere sechs Monate nach dem Verkehrsunfall gebraucht und ob der Schaden tatsächlich repariert wurde.

Wertminderung

Neben den fiktiven Reparaturkosten oder dem Ausgleich des Totalschadens haben Sie auch das Recht, die Wertminderung von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erhalten. Grundsätzlich fällt ein Minderwert bei Fahrzeugen an, die nicht älter als fünf Jahre sind bzw. deren Laufleistung 100.000 km nicht übersteigt. Jedoch kann auch unter bestimmten Voraussetzungen bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert vorliegen. Die Wertminderung, die der Sachverständige in dem Gutachten feststellt, muss ebenso durch die Versicherung ersetzt werden.

Mietwagen

Die Versicherung hat auch grundsätzlich die Kosten des Mietwagens zu erstatten, der für den Zeitraum der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder im Rahmen des Totalschadens bis zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs genutzt wird. Die Rechtsprechung ist hier jedoch bereits sehr unübersichtlich. Wie lange und wann genau dürfen Sie einen Ersatzwagen mieten? Was für ein Ersatzfahrzeug und für welchen Preis dürfen Sie beanspruchen? All diese Fragen sind noch vor der Miete zu klären, damit es zu keinen Überraschungen bei der Rechnungszahlung kommt.

Nutzungsausfall

Anstatt ein Fahrzeug zu mieten, haben Sie das Recht für den Zeitraum der Fahrzeugsreparatur oder – beim Totalschaden – bis zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Eine Verlängerung des Zeitraums um z.B. die Zeit der Schadensermittlung ist gleichfalls möglich. Die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie auf kein Fahrzeug angewiesen sind. Je nach Fahrzeugart und Fahrzeugalter können unterschiedliche Tagessätze für jeden Tag des Nutzungsausfalls verlangt werden. Um die Nutzungsausfallentschädigung zu erlangen, muss eine Bestätigung der Werkstatt über den Zeitraum der Reparatur vorgelegt werden. Zusätzlich sind bei der Haftpflichtversicherung die Fotos des reparierten Fahrzeugs einzureichen aus denen sich das aktuelle Datum ergibt.

Sachverständigenkosten

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet auch die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen. Hier werden wiederum oft unberechtigt die Kosten durch die Versicherung herabgesetzt.

Rechtsanwaltsgebühren

Die Kosten des Rechtsanwalts für die Vertretung im Rahmen der Schadensregulierung werden aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt grundsätzlich die so berechneten Kosten des Rechtsanwalts.

Auslagen und andere Schäden

Bei einem Unfall müssen Sie einiges erledigen, haben mehrere Anrufe zu tätigen, müssen zum Sachverständigen oder zur Werkstatt fahren. Die Rechtsprechung gewährt Ihnen daher eine einmalige Auslagenpauschale von € 25 bis zu € 30. Die Versicherung hat auch weitere Kosten zu ersetzen wie die Abschleppkosten oder die Ab- und Anmeldekosten des neuen Fahrzeugs.

Schmerzensgeld bei Personenschäden

Für den Fall, dass der Geschädigte im Rahmen eines Unfalls auch Personenschäden erleidet, so ist der Versicherer des Unfallverursachers verpflichtet, Schmerzensgeld zu bezahlen und sonstige materielle Schäden wie Verdienstausfall oder Behandlungskosten auszugleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei von der Art der Verletzungen und deren Folgen ab.