Autounfall in Polen, was kann ich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangen?

Margo M. Kroll · · Verkehrsrecht Kfz-Versicherung

Wurde aufgrund eines Verkehrsunfalls ohne Ihre Schuld an Ihrem Fahrzeug ein Schaden verursacht, so haben Sie das Recht, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Sie können daher den Schaden reparieren und die Werkstattrechnung bei der Haftpflichtversicherung einreichen oder Sie können den Schaden fiktiv nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung steht Ihnen nämlich als Geschädigtem frei, über die Art der Wiedergutmachung zu bestimmen. Sie haben daher die Möglichkeit Ihr Fahrzeug nicht zu reparieren, es nach Gutachten zu reparieren oder den Schaden auch nur grob durch die Werkstatt Ihres Vertrauens oder auch selbst zu beheben.

Die unverzichtbare Grundlage für die Schadensregulierung stellen ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag dar. Hat Ihr Fahrzeug einen Schaden erlitten, an dem der andere Unfallbeteiligte schuld oder zumindest überwiegend schuld ist, dann sollten Sie den Schaden professionell schätzen lassen. Sie können einen Sachverständigen einschalten oder bei geringerem Schaden bzw. im Fall, wo die Schuldfrage nicht klar ist, den Schaden durch die Werkstatt Ihres Vertrauens schätzen lassen. Bei einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt wäre auch wichtig, die Fotos des verunfallten Fahrzeugs beizulegen. Denken Sie daran, dass die Versicherung Ihnen keinen Gutachter gegen Ihren Willen aufbürden darf. Die Wahl des Gutachters liegt bei Ihnen.

Wenn sich der Unfall in Polen ereignet hat, der Unfallverursacher sein Fahrzeug in Polen oder in einem anderen Land zugelassen hat und Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, dann kann der Schaden bei dem Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland gemeldet werden. Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nämlich aufgrund der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 sog. 5. KH-Richtlinie verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht insbesondere in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen.

Kosten des Rechtsanwalts

Ereignete sich der Unfall in Polen, so erfolgt die Regulierung des Schadens nach dem polnischen Recht. Das Polnische Recht sieht (noch) nicht vor, dass die Kosten des Rechtsanwalts zum Unfallschaden gehören. Sie tragen die Kosten daher grundsätzlich selbst. Verfügen Sie jedoch über eine Rechtsschutzversicherung, kann diese gegebenenfalls die Kosten des Rechtsanwalts übernehmen.

Sachverständigengutachten und Kostenvoranschlag

Hat Ihr Fahrzeug einen Schaden erlitten, an dem der andere Unfallbeteiligte schuld oder zumindest überwiegend schuld ist, dann sollten Sie den Schaden professionell schätzen lassen. Sie können einen Sachverständigen einschalten oder bei geringerem Schaden bzw. im Fall, wo die Schuldfrage nicht klar ist, den Schaden durch die Werkstatt Ihres Vertrauens schätzen lassen. Bei einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt wäre auch wichtig, die Fotos des verunfallten Fahrzeugs beizulegen. Das Gutachten oder der Kostenvoranschlag stellen eine unverzichtbare Grundlage für die Schadensliquidation dar, so dass der Gutachter sorgfältig ausgewählt werden sollte.

Reparaturkosten

Nach dem Unfall haben Sie die Möglichkeit das Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen und die Rechnung bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einzureichen.

Sie haben auch das Recht den fiktiven Schaden aufgrund eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Der Sachverständige stellt in dem Gutachten bzw. der Mechaniker in dem Kostenvoranschlag fest, welche Reparaturen notwendig sind, um den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherzustellen. Das polnische Recht sieht dabei die Begleichung der zu erwartenden „brutto“-Reparaturkosten, also unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer vor. Das Gutachten oder der Kostenvoranschlag sind dann die Grundlage für die Regulierung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Gegners. Die Versicherungen versuchen immer wieder die Schadenshöhe nach unten zu drücken. Es werden die Stundensätze herabgesetzt oder die Verbringungskosten nicht bezahlt. Nur in genau durch die Rechtsprechung zugelassenen Fällen darf ein solches Vorgehen der Versicherung akzeptiert werden.

Totalschaden

Möglich ist, dass es sich bei dem Unfallschaden um einen Totalschaden handelt. Der Totalschaden nach polnischem Recht liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs am Tag des Unfalls um 100% übersteigen. Der Versicherer hat im Fall des Totalschadens die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs am Tag des Unfalls und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bezahlen. Auch hier versucht die Versicherung den auszuzahlenden Schadensbetrag so niedrig wie möglich zu halten und legt z.B. ein Alternativangebot für den Restwert des Fahrzeugs vor. Das Alternativangebot muss dabei die Anforderungen der Rechtssprechung erfüllen.

Wertminderung

Neben den fiktiven Reparaturkosten oder Totalschaden haben Sie auch das Recht, die Wertminderung von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nach polnischem Recht zu erhalten.  

Mietwagen

Die Versicherung hat auch grundsätzlich die Kosten des Mietwagens zu erstatten, der für den Zeitraum der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder im Rahmen des Totalschadens bis zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs genutzt wird. Die polnische Rechtsprechung ist hier jedoch sehr streng und es werden Mietwagenkosten grundsätzlich nur in Ausnahmefällen sowie bei Notwendigkeit ersetzt, also vor allem bei einer beruflichen Nutzung. Nicht selten verlangen die Versicherungen auch Ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung bzgl. des Mietwagens.  

Nutzungsausfall

Die Nutzungsausfallentschädigung wird nach polnischem Recht grundsätzlich nicht erstattet.  

Sachverständigenkosten

 Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet auch die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen. Hier werden oft unberechtigt die Kosten durch die Versicherung herabgesetzt.   

Auslagenpauschale und weitere Schäden

Das polnische Recht gewährt Ihnen keine Auslagenpauschale. Grundsätzlich hat der Versicherer auch die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt oder auch die Ab- und Anmeldekosten des neuen Fahrzeugs zu übernehmen.  

Schmerzensgeld bei Personenschäden

Für den Fall, dass der Geschädigte im Rahmen eines Unfalls auch Personenschäden erleidet, so ist der Versicherer des Unfallverursachers verpflichtet, Schmerzensgeld zu bezahlen und sonstige materielle Schäden wie Verdienstausfall oder Behandlungskosten auszugleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei insbesondere von der Art der Verletzungen und deren Folgen ab.